ProSoz Familiendialog ermöglicht es beiden Elternteilen, mit ihren Kindern auch bei Trennung/Scheidung in geschütztem Rahmen in Kontakt zu bleiben. Ziel der Besuchsbegleitung ist die Aufrechterhaltung, Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen einer kontaktberechtigten Person und einem Kind bzw. mehreren minderjährigen Kindern.
Auf Grundlage des § 111 AußStrG kann die Besuchsbegleitung auf Antrag oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden. Neben der Anordnung der Besuchsbegleitung mittels Beschluss durch das Gericht werden auch Fälle gerichtlich protokollierter Einigung der Eltern im außerstreitigen Verfahren gefördert. Mehr dazu auf der offiziellen Webseite des Sozialministeriums.
Die anfallenden Kosten werden bei Eigenfinanzierung von den Eltern oder bei einer Zuweisung durch die Kinder- und Jugendhilfe von dieser Stelle übernommen. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
fördert nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Seit 2010 haben in erster Linie armutsgefährdete und von sozialer Ausgrenzung bedrohte besuchsberechtigte Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder die Möglichkeit,
kostenlose Besuchsbegleitung
in Anspruch zu nehmen.
Der Zeitraum für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist grundsätzlich auf 1 Jahr (40 Stunden), für psychisch kranke oder behinderte besuchende Elternteile und/oder Kinder auf 2 Jahre (80 Stunden) beschränkt.
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